Der Umweltbonus der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) kann nur unter bestimmten Vorausetzungen beantragt werden. Nachfolgend finden Sie die aktuellen Kriterien (Stand: 01.01.2023) bei Neu- und Gebrauchtwagen:

Neuwagen:

  • Das E-Auto muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge der BAFA befinden
  • Der Umweltbonus wird ausschließlich für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt.
  • Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal 1 Jahr zurückliegt.
  • Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 2022 muss das Fahrzeug im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erstzugelassen sein. Bei Antragstellung ab dem 01. Januar 2023 muss das Fahrzeug im Inland mindestens zwölf Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und ab 24 Monaten auf 24 Monate.
  • Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
  • Für die Antragsstellung zum Umweltbonus muss das Fahrzeug im Vorfeld durch Kauf oder Leasing erworben und zugelassen sein

Gebrauchtwagen:

  • Das E-Auto muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge der BAFA befinden
  • Ein Gebrauchtfahrzeug kann nur durch den BAFA Umweltbonus gefördert werden, wenn das Fahrzeug nicht bereits als Neuwagen gefördert wurde. Der Umweltbonus kann also für förderfähige Fahrzeuge nur einmal beantragt und bewilligt werden.
  • Förderfähig sind junge gebrauchte Fahrzeuge, die maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sind und eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit dem Umweltbonus (inkl. Innovationsprämie als Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt und beantragt wurde. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
  • Der Förderantrag für Gebrauchtfahrzeuge muss spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
  • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis, ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Ein privater KFZ-Kaufvertrag ist nicht förderfähig, da hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und daher kein Bruttoherstelleranteil nach Punkt 3.3. erster Spiegelstrich der aktuellen Richtlinie nachvollziehbar ist. Die Möglichkeit zur Gebrauchtfahrzeugförderung durch einen privaten Kaufvertrag ist daher ausgeschlossen. Bei einem gewerblichen Autoverkauf an eine Privatperson ist der Verkäufer hingegen verpflichtet die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
  • Damit die bewilligte Förderung nicht zurückgefordert wird, sollen folgende Mindesthaltedauern eingehalten werden: Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 2022 muss das Fahrzeug im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erstzugelassen sein. Bei Antragstellung ab dem 01. Januar 2023 muss das Fahrzeug im Inland mindestens zwölf Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und ab 24 Monaten auf 24 Monate.